Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PPRETECH Predictive Design Technologies GmbH
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entsprechender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers/Lieferanten die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen bzw. die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Bei Warenlieferungen wird die schriftliche Auftragsannahme gegenüber unseren Bestellern durch die Ablieferung der bestellten Ware ersetzt. Spätestens mit der Annahme der Ware erklärt sich der Besteller mit unseren Bedingungen einverstanden.
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von 24 AGBG.
Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller/Lieferanten. änderungen unserer Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt als vereinbart, in dem sie dem Besteller/Lieferanten erstmals zugegangen sind.
§2 Vertragsschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Aufträge und Vereinbarungen erlangen Verbindlichkeit ausschließlich erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Dabei stehen Auslieferung und Rechnungserteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
Sofern Bestellungen als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen sowie die im Angebot gemachten Angaben (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Software/Geräten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Eigenschaften von Kaufgegenständen sind nur dann zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Besteller zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Ware/Dienstleistung dienen. Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die ein-schränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers mit vereinbart.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zu-stimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Un-terlagen die als "vertraulich" bezeichnet sind.
§3 Preise - Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Fa. PRETECH Predictive Design Technologies, Herwigredder 15, 22559 Hamburg, einschließlich normaler Verpackung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Bei Bestellungen unsererseits ist der in der Bestellung ausgewiesene Preis bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung ein. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Akzeptanz von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor; ihre Entgegennahme erfolgt zahlungshalber. Die Tilgung unserer Forderungen tritt erst mit vorbehaltloser Gutschrift des Gegenwertes auf unserem Konto ein.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
- Bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu EUR 6.000,-: netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen.
- Bei Geschäften mit einem Bestellwert über EUR 6.000,-: 1/3 des Bestellwertes bei Vertragsschluß, der Rest bei Lieferung, zahlbar netto Kasse innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.
Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Dikontsatz der Deutschen Bundesbank p.a.. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen.
Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§4 Lieferzeit - Ausführungsfrist
Von uns angegebene Lieferzeiten/Ausführungsfristen beginnen erst nach Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer (2) und (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Teilleistungen darf der Besteller nur zurückweisen, wenn er nachweist, daß durch den teilweisen Verzug sein Interesse am gesamten Vertrag entfallen ist.
Die Einhaltung unserer Liefer-/Ausführungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht bei Kaufsachen die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Bei Bestellungen unsererseits ist die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bindend. (9)Lieferanten sind verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihnen erkennbar werden, aus denen sich eine Verzögerung der bedungenen Lieferzeit ergibt. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§5 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen ab Firmensitz in 22559 Hamburg.
Lieferungen an uns haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, frei Haus zu erfolgen.
§6 Mängel - Gewährleistung
Verkauf
Gewährleistungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen nur zur Hälfte.
Keine Gewährleistung erfolgt für Transportschäden und Schäden, die durch die Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Das bezieht sich auch auf das öffnen gelieferter Geräte und Inspektionen durch den Besteller bzw. nicht von uns autorisierte Personen.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Eratzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
Sofern Aufträge aus dem Bereich Luft- und Raumfahrttechnik bearbeitet werden, gilt folgendes: wir übernehmen nicht die Gefährdungshaftung durch etwaige fehlerhafte Produkte; ebenfalls werden Erfüllungsschäden nicht anerkannt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Einkauf
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz - insbesondere wegen Nichterfüllung - bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§7 Gesamthaftung - Produkthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 I. Ziffer (5) bis (8) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Die Regelung gemäß der vorstehenden Ziffer (1) gilt nicht für Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
§8 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizuhalten; wir sind berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freihaltungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§9 Eigentumsvorbehaltssicherung
Grundsätzlich behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Bestel-ler diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns enstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorge-nommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den an-deren verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent-stehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungs-ort.
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Berichts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt unser Geschäftssitz als Gerichtsstand vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller/Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
PRETECH Predictive Design Technologies GmbH, Herwigredder 15, 22559 Hamburg,
Stand: 01.09.2022